§1.1
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von WKIA, einschließlich der Angebote, Beratungen oder sonstiger Nebenleistungen, erfolgen aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt WKIA nicht an.
§1.2
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur, wenn WKIA ihnen ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) zustimmt.
§2.1
Angebote der WKIA sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch einen auf der Grundlage des Angebots erteilten Auftrag des Käufers und dessen schriftliche Bestätigung durch WKIA zustande (wenn nach der Art des Geschäfts eine ausdrückliche Auftragsbestätigung nicht zu erwarten ist oder der Käufer darauf verzichtet hat, auch durch Lieferschein oder Rechnung). Im Zweifel gilt der Inhalt des durch den Auftraggeber (Käufer) unterschriebenen WKIA Bestellformulars, welches den Kaufvertrag darstellt.
§2.2
Die dem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anderweitig bestimmt, unverbindlich.
§2.3
Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§2.4
Funktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs, die jeweils eine technische Verbesserung zur Folge haben, bleiben WKIA während der Lieferzeit vorbehalten.
§2.5
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. WKIA behält sich vor, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen ein Entgelt zu verlangen.
§2.6
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WKIA Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. WKIA verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§2.7
Der Käufer darf keine Ware an WKIA zurücksenden, es sei denn, WKIA stimmt der Rücksendung ausdrücklich zu. Dies gilt nicht, soweit der Käufer rechtswirksam vom Vertrag zurücktritt oder berechtigt Nacherfüllung verlangt.
§3.1
WKIA berechnet die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
§3.2
WKIA ist berechtigt, die Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Lohnkosten oder Materialpreisen, eintreten. WKIA wird den Käufer rechtzeitig vor der Lieferung über die Preisänderung informieren. Unterlässt WKIA die rechtzeitige Information, gilt der der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Preis.
§3.3
Preise verstehen sich "ex works" (Incoterms 2020) WKIA.
§3.4
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsmodalitäten: Die Zahlung erfolgt innerhalb von 7 Tagen netto ohne Abzüge zuzüglich der derzeit gültigen Umsatzsteuer. Bei Auftragswerten über 20.000 Euro ist ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaft und der Rest netto (ohne Skontoabzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Exportgeschäften erfolgt die Lieferung gegen Vorauskasse, es sei denn, es wird Zahlung durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv vereinbart. Zahlungen haben so zu erfolgen, dass WKIA am Fälligkeitstag frei über den Betrag verfügen kann.
§3.5
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt, wird der gesamte noch offene Kaufpreis fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Die Zahlung hat unverzüglich zu erfolgen.
§3.6
Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung von WKIA und erfolgt zahlungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem WKIA über den Gegenwert frei verfügen kann.
§3.7
Der Käufer darf Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen geltend machen.
§4.1
WKIA ist stets bemüht, so zügig wie möglich zu liefern. Verbindliche Liefertermine oder -fristen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Ein voraussichtlicher Liefertermin ist nicht verbindlich.
§4.2
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
§4.3
Lieferungen erfolgen "ex works" (Incoterms 2020) WKIA.
§4.4
Für die Einhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine oder -fristen gilt folgendes: - Soweit die Ware in den Geschäftsräumen der WKIA ausgeliefert wird („ex works” WKIA), ist der in Ziff. 5 genannte Zeitpunkt maßgeblich. - Soweit die Ware aufgrund besonderer Vereinbarung nicht in den Geschäftsräumen der WKIA ausgeliefert wird, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Ware das Werk oder das Lager von WKIA verlässt.
§4.5
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen WKIA, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Einem Ereignis der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die WKIA aufgrund nicht von WKIA zu vertretender Umstände die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder ganz unmöglich machen, insbesondere unvorhersehbare Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, hoheitliche Maßnahmen etc., und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei WKIA, bei deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an oder wird die Durchführung des Vertrages aus anderen Gründen unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§4.6
Soweit sich WKIA in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, es sei denn, der Käufer hat keinen oder einen geringeren Nachteil erlitten. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WKIA oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder es liegt eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (siehe Ziff. 8.1) vor oder es wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart.
§4.7
Unbeschadet der Ziff. 4.6 ist der Käufer im Falle des Verzugs insoweit zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, als die Lieferung bis zum Ablauf der Frist nicht durch WKIA angeboten wurde. In der Regel ist eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen angemessen, es sei denn, dem Käufer ist im Einzelfall nur eine kürzere Nachfrist zumutbar.
§4.8
Als abholbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzuholen. Wird die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen abgeholt, ist WKIA berechtigt, nach eigener Wahl die Ware auf Kosten des Käufers an diesen zu versenden oder die Ware auf Kosten des Käufers nach billigem Ermessen einzulagern und als geliefert zu berechnen. Ziff. 6 und die gesetzlichen Vorschriften über den Annahneverzug bleiben unberührt.
§4.9
WKIA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Annahme der Teillieferung oder Teilleistung ist dem Käufer im Einzelfall unzumutbar.
§4.10
Wenn und soweit WKIA Angaben zur Materialspezifikation des mit dem WKIA-Produkt zu verarbeitenden Guts (Art, Volumen, Schüttgewicht, Größe, etc.) nicht vorliegen, kann WKIA keine technische Machbarkeitsprüfung nach DIN ISO 9001 vornehmen oder in sonstiger Weise die Geeignetheit des Produkts für den angestrebten Zweck prüfen. Weder die Eigenerhebung von Materialdaten noch die eigene Auswahl eines Produkts anhand der Prospekte von WKIA durch den Besteller können eine individuelle, auf die konkrete Anwendungssituation ausgerichtete Beratung durch WKIA ersetzen. Daher entfällt in diesen Fällen jegliche Gewährleistung oder sonstige Verantwortung oder Haftung von WKIA für die Geeignetheit des ausgewählten Produkts für den geplanten Einsatzzweck. Eine eventuelle Verantwortlichkeit von WKIA für die Richtigkeit der in den Prospekten enthaltenen Angaben bleibt hiervon unberührt.
§4.11
WKIA ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Nichteinhaltung der von WKIA zusammen mit dem Produkt ausgelieferten Montage-, Betriebs- oder Pflege- und Wartungsanleitungen oder einen für den Betrieb des Produkts ungeeigneten Aufstellungsort oder durch natürliche Abnutzung entstehen. Für Schäden aufgrund der Nichtbeachtung der Montageanleitung oder des Betriebs des Produkts an einem ungeeigneten Aufstellungsort gilt der vorstehende Satz nicht, wenn WKIA das Produkt aufgestellt und in Betrieb genommen hat, es sei denn, der Käufer hätte trotz eines Hinweises von WKIA auf dessen Ungeeignetheit WKIA angewiesen, das Produkt an diesem Ort aufzustellen.
§4.12
Wartungs- und Servicearbeiten dürfen zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche nur durch WKIA-Techniker oder autorisierte Serviceunternehmen durchgeführt werden, es sei denn der Käufer weist bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach, dass der betreffende Mangel nicht durch Wartungs- oder Servicearbeiten anderer verursacht wurde. WKIA haftet nicht für Schäden, die durch Eingriffe Dritter entstehen.
Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes der Ware geht auf den Käufer wie folgt über:
- soweit die Ware in den Geschäftsräumen der WKIA ausgeliefert wird (ex works Incoterms 2020), in dem Zeitpunkt, in dem WKIA den Käufer informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht;
- soweit die Ware nicht in den Geschäftsräumen der WKIA ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe (auch an eine Transportperson) oder, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem WKIA die Übergabe anbietet.
§6.1
WKIA gewährleistet, dass die Ware frei von Sachmängeln ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, gilt als vereinbarte Beschaffenheit die in den von WKIA autorisierten Produktbeschreibungen, technischen Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung sind weder Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung, noch bestimmen sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung; § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gilt insoweit nicht.
§6.2
Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer sowie mit einer Beschreibung des gerügten Mangels erhoben werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen; die Beweislast für die Verborgenheit des Mangels trägt der Käufer.
§6.3
Sollte wider Erwarten ein Produkt von WKIA Mängel aufweisen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mängelansprüche des Käufers sind zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben im Rahmen von Ziff. 8 unberührt.
§6.4
WKIA übernimmt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nicht, soweit sie sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
§6.5
Mängelansprüche verjähren wie folgt: - WKIA Ballenpressen: 1 Jahr bei Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb oder maximal 2000 Betriebsstunden; bei Nutzung im Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungszeit 6 Monate oder maximal 2000 Betriebsstunden. - Gebrauchtmaschinen, die nicht älter als zwölf Monate sind: 6 Monate. Für ältere Gebrauchtmaschinen wird keine Gewährleistung übernommen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Ziff. 5 oben). Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsvorschriften, insbesondere für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden, für Personenschäden, für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer übernommenen Garantie.
§6.6
Für Schäden, die durch Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnutzung oder durch einen Eingriff von dritter Seite herbeigeführt wurden, wird während der Gewährleistungszeit kein Ersatz geleistet.
§6.7
Service-, Einstell- und Nachjustierarbeiten sind nicht als Gewährleistungsarbeiten geschuldet. Die Produkte von WKIA dürfen während der gesamten Betriebslaufzeit nur in witterungsgeschützter Umgebung betrieben werden. Dieser Witterungsschutz muss bauseitig bereits vor Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme vorhanden sein.
§7.1
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet WKIA auf Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie in allen übrigen Fällen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftet WKIA in jedem Fall nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
§7.2
Ausgeschlossen ist der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und entgangenem Gewinn.
§7.3
Von den Beschränkungen der Ziff. 7.1 und 7.2 unberührt bleiben die Haftung für Personenschäden, die Haftung für Arglist, eine von WKIA abgegebene Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§7.4
Der Käufer stellt WKIA von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die diesen Dritten entstanden sind entweder (I) aufgrund von Veränderungen am Liefergegenstand, die der Käufer oder ein Dritter nach Gefahrübergang (§5) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WKIA vorgenommen hat, oder (II) aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs des Liefergegenstandes an einem von WKIA wegen fehlender Eignung für einen sicheren Betrieb entweder in der Montageanleitung nicht empfohlenen oder im Einzelfall nicht freigegebenen Aufstellungsort.
§8.1
Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit WKIA Eigentum von WKIA (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt insbesondere dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der WKIA in eine laufende Rechnung aufgenommen, saldiert und anerkannt werden.
§8.2
WKIA ist berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber WKIA im Verzug ist; in der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn WKIA dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
§8.3
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für WKIA sorgfältig zu behandeln, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an WKIA ab. Solange und soweit der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist, wird WKIA Zahlungen des Versicherers für die Kosten bereits vorgenommener Reparaturleistungen an den Käufer auszahlen. Zahlungen des Versicherers wegen des Abhandenkommens der Vorbehaltsware wird WKIA mit eventuell noch nicht erfüllten Zahlungspflichten des Käufers verrechnen und gegebenenfalls überschießende Beträge an den Käufer auszahlen.
§8.4
Bei Verarbeitung oder sonstiger Umbildung der Vorbehaltsware wird der Käufer für WKIA tätig, allerdings ohne WKIA zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit Sachen Dritter verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwirbt WKIA Miteigentum an den Erzeugnissen im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Käufers verarbeitet, verbunden oder vermischt, so überträgt der Käufer bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises zum Wert der Hauptsache auf WKIA. Der jeweilige Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne §8.
§8.5
Der Käufer darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu den üblichen Geschäftsbedingungen veräußern, sofern die Ware vollständig bezahlt ist und er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gleiches gilt für eine Verwendung von Vorbehaltsware in Erfüllung eines Werkvertrags. Eine Weiterveräußerung ist unzulässig, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart. Bei Weiterveräußerung hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollständigen Kaufpreis- bzw. Werklohnzahlung abhängig zu machen. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
§8.6
Der Käufer tritt zur Sicherung des Kaufpreisanspruches von WKIA sämtliche Ansprüche aus einer Weiterveräußerung im Sinne §8.5 an WKIA ab. Ebenfalls abgetreten sind alle Ansprüche, die dem Käufer aus Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware gegenüber den jeweiligen Schädigern entstehen; hinsichtlich eventuell auf diese Ansprüche eingehender Zahlungen gelten §8.3 Sätze 3 und 4 entsprechend. Solange der Käufer seine gegenüber WKIA eingegangenen vertraglichen Pflichten erfüllt und die Erfüllung dieser Pflichten nicht gefährdet ist, kann der Käufer die abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
§8.7
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer WKIA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum von WKIA und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, es sei denn der Zugriff Dritter erfolgte zum Zwecke der Befriedigung von Ansprüchen des Dritten gegen WKIA.
§8.8
Auf berechtigtes Verlangen von WKIA ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen und WKIA die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Ansprüche sind WKIA unverzüglich anzuzeigen.
§9.1
Führt die bestimmungsgemäße Nutzung der gelieferten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird WKIA nach seiner Wahl dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht (Nacherfüllung). Der Käufer ist verpflichtet, WKIA unverzüglich von der Geltendmachung möglicher Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Käufer und/oder seinen Abnehmern zu unterrichten, WKIA bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen und die Durchführung der Nacherfüllungsmaßnahmen zu ermöglichen, und gerichtliche Abwehrmaßnahmen nach Weisung von WKIA zu ergreifen und nur nach vorheriger Zustimmung von WKIA derartige Ansprüche Dritter anzuerkennen oder hierüber gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche zu schließen.
§9.2
Das Recht von WKIA, die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern, bleibt unberührt.
§9.3
WKIA stellt den Käufer von durch WKIA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
§9.4
Die vorgenannten Ansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§5 oben). Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsvorschriften, insbesondere für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden, für Personenschäden, für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer übernommenen Garantie.
§9.5
WKIA haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie, aus dem Ansprüche abgeleitet werden, entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. WKIA haftet ferner nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat, oder die Schutzrechtsverletzung auf eine von WKIA in der gelieferten Ware umgesetzten Anweisung des Käufers beruht.
§10.1
Alle von WKIA stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich oder ohne Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen eines Dritten bereits dem Käufer bekannt waren oder nach Offenbarung durch WKIA bekannt werden bekannt sind oder von WKIA zur Weiterveräußerung durch den Käufer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Käufers oder eines Subunternehmers des Käufers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die sowohl ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet als auch zur Erfüllung ihrer jeweiligen betrieblichen Aufgaben auf die Kenntnis dieser Informationen angewiesen sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von WKIA. Ohne Einverständnis von WKIA dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung sind alle von WKIA stammenden Informationen einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen und leihweise überlassener Gegenstände an WKIA unverzüglich und vollständig herauszugeben bzw. in Absprache mit WKIA zu vernichten.
§10.2
Die Geheimhaltungspflicht gemäß §10.1 besteht nicht, wenn die in §10.1 genannten Informationen bereits ohne Verschulden des Käufers öffentlich bekannt (geworden) sind oder der Käufer auf Grund von zwingenden rechtlichen Bestimmungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen offenlegen muss und WKIA unverzüglich über diese Verpflichtung schriftlich informiert hat.
§10.3
WKIA behält sich alle Rechte an den in §10.1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
§11.1
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer das nichtausschließliche und nur zusammen mit der Ware übertragbare, jedoch nicht unterlizenzierbare Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
§11.2
Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben in überlassener Software insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von WKIA zu verändern.
§11.3
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei WKIA bzw. beim Softwarelieferanten.
Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung der jeweils einschlägigen umsatzsteuerlichen Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an WKIA ohne gesonderte Nachfrage. Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie zur Erfüllung der statistischen Meldepflicht an WKIA zu erteilen. Der Käufer ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere Bearbeitungsgebühren, die WKIA aus fehlerhaften Angaben des Käufers zur Umsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
§14.1
Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile der unwirksamen Klausel unberührt. Eine unwirksame Regelung werden die Parteien durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.
§14.2
Erfüllungs- und Zahlungsort ist Pforzheim.
§14.3
Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz der WKIA in Pforzheim zuständige Gericht vereinbart. WKIA ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
§14.4
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.
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